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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  • Die Anlieferung erfolgt Montag bis Samstag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr.

  • Für eventuelle Vorschäden oder Unvollständigkeit der fraglichen Ware übernehmen wir keine Haftung.

  • Das Transportgut wird in die Wohnung / in das Haus oder je nach Auftrag bis zur Bordsteinkante geliefert.

  • Wird beim vereinbarten Termin keiner angetroffen, so berechnen wir bei einer weiteren Fahrt den doppelten Lieferpreis, ungeachtet des schon fälligen Lieferpreises der ersten Fahrt trotz der Nicht-Anwesenheit des Kunden.

  • Bei Sonderwünschen oder mehreren Möbelartikeln wird ein individueller Preis mit uns vereinbart.

  • Im Fall von unvorhersehbaren Vorkommnissen ist der Spediteur nicht verpflichtet die angegebene Zeit einzuhalten. Es wird ein neuer Liefertermin vereinbart.

  • Passt das Transportgut nicht in das Treppenhaus etc., wird es von uns vor die Haustür geliefert.

  • Bei Beschädigungen durch die Firma Flixmöbel ist uns der Schaden unverzüglich zu melden. Die Schäden müssen durch unsere Mitarbeiter bestätigt werden. Die beschädigten Möbel müssen dokumentiert werden durch z.B. Fotos.

  • Beruft sich der AG auf Mängel oder Schäden, berechtigt ihn dies nicht, die vereinbarte Vergütung zu kürzen oder einzubehalten. Es wird insofern auf die Haftungsbestimmungen und -vereinbarungen verwiesen, wonach der AN seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an den AG abtritt – der AG diese Abtretung annimmt und der AG demzufolge keinerlei Abzüge von der vereinbarten Vergütung gegenüber dem AN vornehmen darf.

  • Sämtliche Arbeitsleistungen (Arbeiterstunden und Auslagen) sind täglich und in bar an den AN zu bezahlen, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten.

  • Der AN akzeptiert ausschließlich Barzahlungen, EC/Kreditkarten sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Abrechnung gilt vom AG mit Zahlung als akzeptiert. Sämtliche spätere Einwendungen gegen die Abrechnung gelten damit als ausgeschlossen.

  • Der AN haftet, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, welche im Rahmen von Transporten (trotz ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln u./o. Möbeln aus Eigenbau entstehen.

  • Gibt der AG an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u./o. anderweitige Hilfen zu stellen, erlischt jedwede Haftung des AN, sobald der AG selbst oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen von Möbeln.

  • Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.

  • Der AN ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die der AN auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

  • Der AN tritt hiermit die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Im Gegenzug verpflichtet sich der AG, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen.

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